Neues aus der Rechtssprechung

Scheidungsrecht:

§ 57 Abs 1 EheG:
Scheidungsklage wegen Verschuldens
Voraussetzung für Fristhemmung
Das Recht auf Scheidung wegen Verschuldens erlischt, wenn der Ehegatte nicht binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Scheidungsgrundes die Klage erhebt. Sie läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist. Fordert der
schuldige Ehegatte (hier: die Beklagte) den anderen auf, die Gemeinschaft herzustellen oder die Klage auf Scheidung zu erheben, so läuft die Frist vomEmpfang der Aufforderung an. Diese Aufforderung an den verletzten Eheteil (hier: den Kläger) muss nach stRsp und herrschender Lehre beide im Gesetz genannten Alternativen enthalten, um die sechsmo-
natige Ausschlussfrist (wieder) in Gang zu setzen. Die bloße Auff orderung zur Wiederherstellung der Gemeinschaft reicht daher nicht aus, um die Frist-
hemmung zu beenden.

OGH 3. 7. 2013, 7 Ob 126/13z Zak 2013/568, 316

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Österreichischen Gerichten oblag es, zu klären, ob eine iranische Scheidung hierzulande anerkannt wird. Geklagt hatte eine Iranerin, deren Mann iranisch-österreichischer Doppelstaatsbürger ist. Beide leben vorwiegend in Österreich. Die Ehe war  in Teheran geschieden worden. Die Frau stimmte einem Vergleich nicht zu. Das Gericht befand, dass die Frau keinen Anspruch auf die Hälfte des Vermögens hatte. Es erlaubte dem Mann, die von ihm ausgesprochene Scheidung „eintragen“ zu lassen – nach Bezahlung von 14 Goldmünzen als Morgengabe sowie 40 Millionen Ris als Gehaltersatz für vier gemeinsame Ehejahre und 1,5 Millionen Toman an Unterhalt.

In Österreich blitzte die Frau vor dem Wiener Bezirksgericht Innere Stadt und  dem Wiener Landesgericht für Zivilrechtssachen ab. Die Frau sei im Iran von einer Anwältin vertreten und rechtlich beraten worden. Es liege zwar eine widerrufliche Scheidung vor. Diese verhindere aber die Anerkennung in Österreich nicht, zumal der Mann laut dem iranischen Recht nur drei Monate und zehn Tage Zeit gehabt hätte, zur Frau zurückzukehren. Diese Zeit sei verstrichen, zudem habe die Frau auch die Scheidung gewollt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) widersprach: Es liege eine einseitige Verstoßung vor. Diese widerspreche dem österreichischen Recht fundamental. Die iranische „Privatscheidung“ sei nicht anzuerkennen (6 Ob 69/11g).

hammer